Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr mit Sondersignal

Straßenverkehrsordnung(StVO)

Wenn die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn zum Einsatz fährt, tut sie das nicht aus Jux und Tollerei, sondern weil es wirklich "brennt". In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, wann  mit sogenanntem "Sondersignal" gefahren werden darf:

§ 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Anmerkung: § 35 StVO räumt grundsätzlich "der Feuerwehr" Sonderrechte ein. Dies wird in einzelnen Bundesländern verschieden ausgelegt. In Bayern betrifft diese Regelung auch Feuerwehrangehörige mit Privatfahrzeugen. Dies bedeutet z. B., dass auf der Fahrt zum Gerätehaus die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder das Fahrzeug im Halteverbot abgestellt werden darf, aber:

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

D.h. dass diese Sonderrechte nur mit größtmöglicher Vorsicht wahrgenommen werden dürfen. Dies gilt besonders für Führer von Privatfahrzeugen, die für andere Verkehrsteilnehmer nicht als bevorrechtigt erkannt werden.

Um Einsatzfahrzeuge als solche besser zu kennzeichnen werden Blaulicht (blaues Blinklicht) und Martinshorn (Einsatzhorn) eingesetzt. Hierbei wird im § 38 StVO unterschieden:

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
§ 38, Abs. 1 StVO gewährt also Fahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn unbedingt Vorrang.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Es ist also eindeutig geregelt: Nur bei Blaulicht und Martinshorn müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen. Zur Sicherheit für die Besatzung des Einsatzfahrzeuges fahren wir deshalb auch bei Nacht mit Blaulicht und Martinshorn.

 

 

Was sollten Sie tun, wenn Sie im Straßenverkehr einem Einsatzfahrzeug mit Sondersignal begegnen?

  1. Grundsätzlich: Wenn Sie ein Einsatzhorn wahrnehmen, schalten Sie ggf. Ihr Radio aus und vergewissern Sie sich, aus welcher Richtung das Signal kommt. Bleiben Sie ruhig!
  2. Schaffen Sie so früh wie möglich freie Bahn, warten Sie nicht erst, bis das Einsatzfahrzeug sich auf wenige Meter genähert hat. Suchen Sie sich rechtzeitig eine Ausweichmöglichkeit.
  3. Fahren Sie rechts ran und halten Sie möglichst an. Zeigen Sie dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges durch Blinken an, dass Sie freie Bahn schaffen werden.
  4. Besonders auf Autobahnen: Auch wenn Ihr Auto schneller läuft als ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr. Denken Sie immer daran: Vielleicht ist die Feuerwehr zu einem Verkehrsunfall unterwegs, der sich hinter der nächsten unübersichtlichen Kurve ereignet hat. Bitte: Fahren Sie vorsichtig!
  5. Bitte denken Sie auch daran: ein Großfahrzeug der Feuerwehr ist 2,50 Meter breit!

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