Paragraph 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neusorg e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neusorg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Neusorg, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Paragraph 3
Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
- Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
Paragraph 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
Paragraph 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt wurde.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
Paragraph 6
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei Ein- bzw. Austritt während des laufenden Kalenderjahrs ist der volle Beitrag zu entrichten.
Paragraph 7
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
Paragraph 8
Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je alleine zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Kommandant
- dem stellvertretenden Kommandant
- fünf Beisitzern
Die gesamten Vorstandschaftsmitglieder, mit Ausnahme der von den Feuerwehrdienstleistenden im Turnus von sechs Jahren zu wählenden Kommandanten, sind ab Datum ihrer Wahl für 4 Jahre gewählt.
Paragraph 9
Zuständigkeit der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
- Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 255,65 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
Paragraph 10
Sitzung der Vorstandschaft
- Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds.
- Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Paragraph 11
Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zuprüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Paragraph 12
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
- Beschluss über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung „Der Neue Tag“, „Frankenpost“, bzw. dem örtlichen Mitteilungsblatt einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Paragraph 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – ab dem 12. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als Nein Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Paragraph 14
Ehrungen
- An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können:
- Ehrendiplome, Ehrennadeln, usw. oder
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
Paragraph 15
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Satzung der FFW Neusorg (176.75 KB)
Version vom 27.06.2013 |
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